Statuten Team Argovia

I

Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Team Argovia“ besteht mit Sitz am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Im Falle eines Co-Präsidiums besteht mit Sitz am Wohnort eines Mitglieds des Co-Präsidiums ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2
Das Team Argovia ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Badminton-Sports im Kanton Aargau. Der Verein dient als Plattform für talentierte und qualifizierte Badmintonspielerinnen und Badmintonspieler und fördert gezielt die besten Juniorinnen und Junioren im Kanton Aargau. Der Verein ist Mitglied von Swiss Badminton und des RABV. Die Statuten und Reglemente von Swiss Badminton, seiner zuständigen Organe und Kommissionen sowie des RABV sind für den Verein und dessen Mitglieder verbindlich.
Art. 3a
Als Mitglied von Swiss Badminton unterstehen der Verein und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Status und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
II

Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglied kann jede/r Badmintonspielerin oder Badmintonspieler werden, die/der in einem der folgenden Vereine eine Lizenz hat: • Badmintonclub Gebenstorf • Badmintonclub Fislisbach • Badminton Mutschellen Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, ohne deren Pflichten.
Art. 6
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Die nächstfolgende Generalversammlung hat die Aufnahme zu genehmigen.
Art. 7
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der laufende Jahresbeitrag ist noch vollständig zu entrichten.
Art. 8
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dieser kann aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden, insbesondere wenn ein Mitglied: • die Statuten absichtlich oder grobfahrlässig verletzt • seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt • die Beschlüsse der GV nicht einhält • durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
Art. 8a
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity (SSI) untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörigen Reglemente.
Art. 9
Passivmitglieder und Gönner sind keine Vereinsmitglieder im Sinne dieser Statuten.
III

Organisation

Art. 10
Organe des Vereins sind: a. Generalversammlung (GV) b. Vorstand c. Revisoren
Art. 11
Die Generalversammlung (GV) bildet das oberste Organ des Vereins.
Art. 12
In die Zuständigkeit der GV fallen insbesondere: a. Genehmigung des Protokolls der letzten GV b. Abnahme der Jahresberichte c. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes d. Aufnahme neuer Mitglieder e. Genehmigung des Budgets (inkl. Mitgliederbeiträge) f. Wahlen: 1. Präsident, 2. übriger Vorstand, 3. Revisoren g. Statutenänderungen und allfällige Auflösung des Vereins h. Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens sieben Tage vor der GV schriftlich eingereicht werden müssen.
Art. 13
Die ordentliche GV ist einmal jährlich im Monat Juni einzuberufen.
Art. 14
Die Einladung hierfür ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erlassen.
Art. 15
Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand jederzeit oder muss auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Art. 16
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht gestattet.
Art. 17
Für Abstimmungen über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgeben. Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen müssen zustimmend sein. Die Abstimmung kann auch auf schriftlichem Weg erfolgen (auch E-Mail).
Art. 18
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er wird vom Präsidenten einberufen und ist ab drei Anwesenden beschlussfähig. Von den Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gesamte Amtszeit wird nicht beschränkt. Im Vereinsvorstand wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt. Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Vorstandsmitglied, orientiert diese Person den Präsidenten/die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheid in den Ausstand. Die Stimmenthaltung ist im Protokoll festzuhalten. Vorstandsmitglieder dürfen keine Vergünstigungen annehmen, die mit ihrem Mandat in Zusammenhang stehen und einen mehr als symbolischen Wert haben.
Art. 19
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren (als Revisionsstelle), die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Widerwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen. Sie erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
IV

Finanzen

Art. 20
Die Mitgliederbeiträge werden von der GV festgesetzt. Sie werden sofort zur Zahlung fällig.
Art. 21
Das Vereinsjahr geht vom 1. Juni bis zum 31. Mai. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Vereinsjahr zusammen.
Art. 22
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen auf die drei Mitgliedsvereine gleichmässig verteilt.
V

Schlussbestimmungen

Art. 23
Diese Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 17. Juni 2014 in Kraft. Diese Statuten werden anschliessend an die Generalversammlung vom 15. Juni 2026 über den schriftlichen Weg angepasst.